Gesamte Rechtsvorschrift ElUELzVO

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

ElUELzVO
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Stand der Gesetzesgebung: 23.01.2021

§ 1 ElUELzVO


(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von

Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,

Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988

hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch

den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),

die Bundesbesoldung sowie

das Arbeitsmarktservice

kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.

(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.

§ 2 ElUELzVO


Übermittlungsstelle ist das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern), das durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter der Finanzämter im Sinne des Art 28 DSGVO eingesetzt wird.

§ 3 ElUELzVO


(1) Für eine Übermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung der Daten zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Eine Übermittlung darf erst ab Vorliegen einer Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung erfolgen.

(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher auszustellender Meldungen, Lohnzettel und Mitteilungen elektronisch zu übermitteln.

§ 4 ElUELzVO


(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.

(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

§ 5 ElUELzVO


(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.

(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

§ 6 ElUELzVO


(1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

Name des Verpflichteten und des Beauftragten;

2.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

3.

Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen, Lohnzettel oder Mitteilungen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.

§ 7 ElUELzVO


Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten mitzuteilen.

§ 8 ElUELzVO


Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.

§ 9 ElUELzVO


Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.

§ 10 ElUELzVO


Die Verordnung BGBl. II Nr. 9/1997 tritt außer Kraft.

§ 11 ElUELzVO


§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß § 1 Abs. 1 anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.

§ 12 ElUELzVO


§ 1 Abs. 3 und § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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