§ 11 ElUELzVO

ElUELzVO - Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß § 1 Abs. 1 anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.

In Kraft seit 02.03.2019 bis 31.12.9999
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