Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von
– | Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, | |||||||||
– | Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und | |||||||||
– | Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 | |||||||||
– | Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988 | |||||||||
hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen. |
(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
– | den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), | |||||||||
– | die Bundesbesoldung sowie | |||||||||
– | das Arbeitsmarktservice | |||||||||
kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß. |
(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und Krankenversicherungsträgerder Österreichischen Gesundheitskasse tätig.
(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von
– | Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, | |||||||||
– | Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und | |||||||||
– | Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 | |||||||||
– | Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988 | |||||||||
hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen. |
(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
– | den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), | |||||||||
– | die Bundesbesoldung sowie | |||||||||
– | das Arbeitsmarktservice | |||||||||
kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß. |
(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und Krankenversicherungsträgerder Österreichischen Gesundheitskasse tätig.