Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen.
1 Kommentar zu § 1 EKHG
Kommentar zum § 1 EKHG von Dr. Marlon POSSARD
Gefährdungshaftung iSd § 1 ff EKHG: Ein praxisnaher Überblick über die wesentlichen Rechtsgrundlagen
I. Allgemeine Einordnung Die Gefährdungshaftung stellt eine Ausnahme vom Verschuldensprinzip des allgemeinen Schadenersatzrechts dar. Während im klassischen Schadenersatzrecht der/die Schädiger:in nur haftet, wenn ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde, kommt es ... mehr lesen...