Anl. 1 EiSt-V 2016 Emissionsmessungen

EiSt-V 2016 - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. 1.Ziffer einsEinzelmessungen
    1. a)Litera aEinzelmessungen sind bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
    2. b)Litera bDie Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Hinsichtlich der Ermittlung der staubförmigen Emissionen bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinken (§ 4 Abs. 8 Z 1) gilt davon abweichend, dass das Ergebnis der Einzelmessung über mehrere Tauchvorgänge zu ermitteln ist; die Messzeit hat der Summe der Einzeltauchzeiten zu entsprechen und soll in der Regel eine halbe Stunde betragen; die Tauchzeit ist der Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Hinsichtlich der Ermittlung der staubförmigen Emissionen bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinken (Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer eins,) gilt davon abweichend, dass das Ergebnis der Einzelmessung über mehrere Tauchvorgänge zu ermitteln ist; die Messzeit hat der Summe der Einzeltauchzeiten zu entsprechen und soll in der Regel eine halbe Stunde betragen; die Tauchzeit ist der Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.
    3. c)Litera cDie Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert (Halbstundenmittelwert) gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert (Z 3 lit. a) den Grenzwert überschreitet.Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert (Halbstundenmittelwert) gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert (Ziffer 3, Litera a,) den Grenzwert überschreitet.
    4. d)Litera dZur Bestimmung des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:

Kongener

Äquivalenz-Faktor

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCD

0,01

OCDD

0,001

2,3,7,8-TCDF

0,1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,001

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Messwerten je über eine Messdauer von mindestens drei Stunden und höchstens acht Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, dass die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit Null anzunehmen.
In Kraft seit 25.02.2016 bis 31.12.9999
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