§ 7 EiSt-V 2016 (Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016), Messbericht - JUSLINE Österreich
§ 7 EiSt-V 2016 Messbericht
EiSt-V 2016 - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Messbericht gemäß den Regeln der Technik festzuhalten, welcher jedenfallsDie Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 6, sind in einem Messbericht gemäß den Regeln der Technik festzuhalten, welcher jedenfalls
1.Ziffer einsbei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
2.Ziffer 2bei Messungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes,bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes,
3.Ziffer 3bei Funktionsprüfungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätesbei Funktionsprüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes
zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Der Messbericht ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
(3)Absatz 3,Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß § 71b Z 1 GewO 1994 zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 6 Abs. 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 (Einzelmessungen) zu enthalten.Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO 1994 zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 (Einzelmessungen) zu enthalten.
In Kraft seit 25.02.2016 bis 31.12.9999
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