§ 6 EiSt-V 2016 Emissionsmessungen

EiSt-V 2016 - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1 und in § 4 (mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 Z 1 lit. d) angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c und der Z 3 der Anlage in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der in § 3 Abs. 1 und in § 4 angeführten Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers festzulegen, für welche dieser Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absatz 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in Paragraph 3, Absatz eins und in Paragraph 4, (mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,) angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis c und der Ziffer 3, der Anlage in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der in Paragraph 3, Absatz eins und in Paragraph 4, angeführten Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers festzulegen, für welche dieser Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gemäß § 3 Abs. 3 und bei Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 hat der Betriebsanlageninhaber zusätzlich Einzelmessungen der Emissionskonzentration des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes entsprechend der Z 1 lit. a und d und der Z 3 der Anlage in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen. Zusätzlich sind Einzelmessungen des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sowohl bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Betriebsanlage als auch nach jenen Änderungen der Betriebsanlage durchführen zu lassen, die die Entstehung von Dioxinen oder Furanen bewirken können.Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und bei Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, hat der Betriebsanlageninhaber zusätzlich Einzelmessungen der Emissionskonzentration des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes entsprechend der Ziffer eins, Litera a und d und der Ziffer 3, der Anlage in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen. Zusätzlich sind Einzelmessungen des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sowohl bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Betriebsanlage als auch nach jenen Änderungen der Betriebsanlage durchführen zu lassen, die die Entstehung von Dioxinen oder Furanen bewirken können.
  3. (3)Absatz 3,Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen
    1. 1.Ziffer einsvon 1 kg/h bis 3 kg/h sind die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen);
    2. 2.Ziffer 2von mehr als 3 kg/h sind die relevanten Quellen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Z 2 und der Z 3 der Anlage kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).von mehr als 3 kg/h sind die relevanten Quellen, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Ziffer 2 und der Ziffer 3, der Anlage kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).
    Staubförmige Emissionen aus Hochofengießhallen sowie solche aus Sekundärentstaubungseinrichtungen bei Sauerstoffblaskonvertern sind jedenfalls kontinuierlich zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, deren Emissionen an gasförmigen Stoffen einen oder mehrere der folgenden Emissionsmassenströme überschreiten, sind die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration der betroffenen Stoffe entsprechend der Z 2 und der Z 3 der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln:Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, deren Emissionen an gasförmigen Stoffen einen oder mehrere der folgenden Emissionsmassenströme überschreiten, sind die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration der betroffenen Stoffe entsprechend der Ziffer 2 und der Ziffer 3, der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsSchwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)30 kg/h
    2. 2.Ziffer 2Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)30 kg/h
    3. 3.Ziffer 3Kohlenmonoxid (CO) als Leitsubstanz zur Beurteilung des Ausbrandes bei Verbrennungsprozessen5 kg/h
    4. 4.Ziffer 4Kohlenmonoxid (CO) in allen anderen Fällen100 kg/h
    5. 5.Ziffer 5Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF)0,3 kg/h
    6. 6.Ziffer 6Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl)1,5 kg/h
  5. (5)Absatz 5,Für mit Gasfeuerungen betriebene Einrichtungen gemäß § 4 gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Staub als erbracht, wenn der anorganische Staubgehalt im Brenngas höchstens 10 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas darf unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.Für mit Gasfeuerungen betriebene Einrichtungen gemäß Paragraph 4, gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Staub als erbracht, wenn der anorganische Staubgehalt im Brenngas höchstens 10 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas darf unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.
  6. (6)Absatz 6,Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Abs. 3 und 4 sind folgende Stellen heranzuziehen:Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins und 2 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Absatz 3 und 4 sind folgende Stellen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014),akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,),
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. 3.Ziffer 3Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
    4. 4.Ziffer 4Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis,
    sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.
In Kraft seit 25.02.2016 bis 31.12.9999
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