§ 2 EiSt-V 2016 (Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016), Begriffsbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 2 EiSt-V 2016 Begriffsbestimmungen
EiSt-V 2016 - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer einsAnlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Roheisen erschmolzen oder auf sonstigem Wege hergestellt wird, Eisen und Eisenlegierungen erzeugt, umgeschmolzen, zu Halbfertigprodukten vergossen bzw. nach der Erzeugung verformt und bzw. oder oberflächenbehandelt werden;
2.Ziffer 2Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (§ 71a der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;
3.Ziffer 3geschlossene Feuerungssysteme sind jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;
4.Ziffer 4offene Feuerungssysteme sind jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
5.Ziffer 5Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) ist die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
6.Ziffer 6organische Stoffe sind unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
7.Ziffer 7Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind jene Öfen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Flammen oder Feuerungsabgasen behandelt werden;
8.Ziffer 8Sekundärentstaubungseinrichtungen sind Einrichtungen zum Erfassen und Reinigen von in Produktionshallen auftretenden diffusen Abgasen.
In Kraft seit 25.02.2016 bis 31.12.9999
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