§ 217 EisbG Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten der Triebfahrzeugführer

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer gemäß Arbeitszeitgesetz, BGBl. 461/1969, zuständigen Arbeitsinspektorate haben mit der Behörde zusammenzuarbeiten, damit sie ihre Rolle bei der Überwachung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn und der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn wahrnehmen kann.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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