§ 221 EisbG Sonstige Aufsichtstätigkeiten

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Soferne sie nicht ohnehin durch dieses Bundesgesetz zur Durchführung von Überprüfungen oder Überwachungen verpflichtet ist, ist die Behörde zur Durchführung von Überprüfungen dahingehend befugt, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Regelungen, die Bestimmungen von aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eingehalten werden.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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