§ 210 EisbG Funktionen des Instandhaltungssystems

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Instandhaltungssystem hat folgende Funktionen zu erfüllen:

1.

eine Managementfunktion zur Beaufsichtigung und Koordinierung der unter Z 2 bis 4 genannten Instandhaltungsfunktionen und zur Gewährleistung des sicheren Zustandes des Schienenfahrzeuges beim Betrieb auf Eisenbahnen;

2.

eine Instandhaltungsentwicklungsfunktion mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen, einschließlich des Konfigurationsmanagements, auf der Grundlage von Konstruktions- und Betriebsdaten sowie Leistung und Erfahrungen;

3.

eine Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion zur Verwaltung der Abzweigung von Schienenfahrzeugen zur Instandhaltung und deren Wiederinbetriebnahme nach der Instandhaltung;

4.

eine Instandhaltungserbringungsfunktion zur Erbringung der technischen Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges oder von Teilen davon, einschließlich der Betriebsfreigabeunterlagen.

(2) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle hat jedenfalls die Managementfunktion selbst auszuführen. Die Instandhaltungsentwicklungsfunktion, die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion und die Instandhaltungserbringungsfunktion kann die für die Instandhaltung zuständige Stelle jedoch ganz oder in Teilen an andere Vertragspartner wie etwa Ausbesserungswerke untervergeben.

(3) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass alle Funktionen des Instandhaltungssystems die Anforderungen und Bewertungskriterien, die in den gemäß Art. 14 Abs. 8 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, erfüllen.

(4) Ausbesserungswerke haben die Anforderungen anzuwenden, die in den gemäß Art. 14 Abs. 8 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt werden und die sich auf die zu zertifizierenden Funktionen und Tätigkeiten beziehen.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 210 EisbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 210 EisbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 210 EisbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 210 EisbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 210 EisbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 209 EisbG
§ 211 EisbG