§ 201 EisbG Gültigkeit und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Sicherheitsgenehmigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu versehen. Sie ist auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem die im § 199 angeführten Nachweise beizulegen sind, von der Behörde zu erneuern, wenn die im § 200 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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