§ 182 EisbG Beteiligung an einer sektoralen Gruppe

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen errichtet hat, direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte zu beteiligen.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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