§ 178 EisbG Mitarbeiter

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Mitarbeiter einer benannten Stelle haben eine berufliche Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen zu wahren, welche sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der einschlägigen TSI oder einer nationalen Vorschrift erhalten. Dies gilt nicht gegenüber österreichischen Behörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben.

(2) Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals einer benannten Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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