§ 180 EisbG Bereitstellung von Informationen

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine benannte Stelle hat der Behörde zu melden:

1.

jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung;

2.

alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung;

3.

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungen, das sie von mit der Marktüberwachung betrauten Behörden erhalten hat;

4.

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt hat, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.

(2) Benannte Stellen haben anderen benannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungen für dieselben Produkte nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

(3) Benannte Stellen haben der Eisenbahnagentur der Europäischen Union von ihnen ausgestellte EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme sowie von ihnen ausgestellte EG-Konformitäts- und EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten zu übermitteln.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 180 EisbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 180 EisbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 180 EisbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 180 EisbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 180 EisbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 179 EisbG
§ 181 EisbG