§ 32 EisbEPV Verschub

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Durchführung des Verschubes und das Bedienen von Weichen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrzeugsicherung“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschub“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Tätigkeiten beim Verschub;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Meldung bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln,

4.

die Übermittlung von Signalen;

5.

das Bedienen von Weichen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen (zB Bremsprobeanlagen, Vorheizanlagen, Ladegleisschalter).

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches im erforderlichen Umfang nachstehende allgemeine Fachkenntnisse durch mindestens 80 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;

2.

Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation;

3.

Signale;

4.

Signalübermittlung;

5.

Funk im Betriebsdienst;

6.

Fahrzeugtechnik;

7.

Sicherungstechnik;

8.

Betriebsabwicklung und Verschubtätigkeiten;

9.

Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung,

10.

Zugbeobachtung;

11.

Elektrobetriebsdienst;

12.

Unfallverhütung.

(5) Wird die Tätigkeit auf die Durchführung des Verschubs von Triebwagen und alleinverkehrenden Triebfahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit auf Nebengleisen einschließlich der Fahrt von und bis zum nächsten Hauptsignal im nächstgelegenen Bahnhof und das Bedienen von ortsbedienten Weichen beschränkt (vereinfachter Verschub), genügt es, wenn die Eignung für Betriebsdienst vorliegt und die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 5 und 12 im erforderlichen Umfang durch mindestens 16 Unterrichtseinheiten vermittelt.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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