§ 29 EisbEPV Fahrzeugsicherung

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugsicherung“ umfasst im Wesentlichen das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 12 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Signale für den Verschubdienst;

2.

Signalübermittlung;

3.

Kupplungsvorgang und Grundzüge von Kupplungen;

4.

Fahrzeugsicherung;

5.

Unfallverhütung.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 EisbEPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 EisbEPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 EisbEPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 EisbEPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 EisbEPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 EisbEPV
§ 30 EisbEPV