§ 26 EisbEPV Betriebsassistenz

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Durchführung von betrieblichen Tätigkeiten im Notfallmanagement im Auftrag der Fahrdienstleitung und die selbständige Erledigung sonstiger betrieblicher Tätigkeiten im Auftrag oder zur Unterstützung der Fahrdienstleitung und Fahrdienstleitungsassistenz darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsassistenz“ umfasst im Wesentlichen:

1.

die Regelung von Maßnahmen im Notfallmanagement im Auftrag;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Schienenfahrzeugen;

4.

das Umstellen und Sichern von Weichen;

5.

die Übermittlung von Signalen.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Grundregeln der Betriebsabwicklung;

2.

Signale;

3.

Sicherheit der Bahnbenützenden;

4.

Betriebliche Kommunikation (Funk- und Fernsprechverkehr);

5.

Betriebstechnik, insbesondere

a)

das Umstellen und Sichern von Weichen;

b)

die Bedienung von Betriebsinformationssystemen;

c)

die Betätigung von Schaltern von Fahrleitungen und das Anbringen von Erdungsvorrichtungen über Auftrag;

6.

Besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung, insbesondere

a)

Zugbeobachtung, Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung;

b)

Änderungen im Zugverkehr;

c)

Verständigung der Züge, schriftliche Aufträge über Auftrag;

d)

Prüfen auf Freisein von Gleisabschnitten und Weichen;

e)

Aufstellung von Haltepunkt und Haltscheibe;

f)

Entgegennahme und Weitermelden von Zugdaten;

g)

Einholen von Zuglaufinformationen;

7.

Grundlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Fahrten sowie der Beförderung von Gefahrengut;

8.

Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement;

9.

Grundbegriffe zu Oberbau und Bahnstrom.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine schriftliche Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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