§ 38 EisbEPV Fahrzeugdienst

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Die wagentechnische Behandlung (Kontrolle sowie kleinere Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen) an Fahrzeugen, darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie den erfolgreichen Abschluss eines technischen Studiums, einer technisch orientierten höheren berufsbildenden Schule oder einer technischen Berufsausbildung voraus. Für Tätigkeiten rein im Personenverkehr, ausgenommen der Ausbildung nach Abs. 7, kann die Eignung für „Verladekontrolle“ entfallen.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugdienst“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Durchführung von wagentechnischen Behandlungen an Schienenfahrzeugen,

2.

die Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen und Ladungen,

3.

die Einleitung erforderlicher Maßnahmen,

4.

die Dokumentation der wagentechnischen Behandlung und Instandsetzungen von Wagen.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

die wagentechnische Behandlung (wagentechnische Kontrolle);

2.

den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:

a)

Mechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;

b)

Zug- und Stoßvorrichtungen;

c)

Funktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Fenstern, Heizung, Beleuchtung, Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Feuerlöschern;

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche, eine schriftliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

(6) Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Güterwagen entfällt, wenn in der Schulungseinrichtung in einer zusätzlichen Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 200 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.

(7) Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Reisezugwagen und Triebwagen entfällt, wenn zusätzlich zur Ausbildung nach Abs. 6 in der Schulungseinrichtung in einer weiteren Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 270 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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