§ 6 EidG

EidG - Eidesablegung vor Gericht – Regelung des Verfahrens

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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