§ 4 EidG

EidG - Eidesablegung vor Gericht – Regelung des Verfahrens

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, in soweit nicht die im §. 5 bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen.

Israeliten haben bei der Eidesleistung das Haupt zu bedecken und die rechte Hand auf die Thora, zweites Buch Moses, 20. Capitel, 7. Vers, zu legen.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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