§ 24 EG-K 2013

EG-K 2013 - Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
§ 24.Paragraph 24,

Ergänzend zu den Bestimmungen des § 23 hat der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu enthalten: Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 23, hat der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsEmissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anlage 1 und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
  2. 2.Ziffer 2Anforderungen an die Überwachung gemäß § 23 Abs. 2 Z 5, die sich gegebenenfalls auf die in den BVTAnforderungen an die Überwachung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5,, die sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Anforderungen an die Überwachung zu stützen haben;
  3. 3.Ziffer 3über die BVT-Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
  4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 16 Z 1;erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 16, Ziffer eins ;,
  5. 5.Ziffer 5angemessene Anforderungen für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser gemäß Z 4;angemessene Anforderungen für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser gemäß Ziffer 4 ;,
  6. 6.Ziffer 6angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
  7. 7.Ziffer 7angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung;
  8. 8.Ziffer 8Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß § 23 Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;
  9. 9.Ziffer 9Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß § 6 Abs. 2;Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2 ;,
  10. 10.Ziffer 10erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
  11. 11.Ziffer 11die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte;die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte;
  12. 12.Ziffer 12die Verpflichtung für den Betreiber, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, der Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht, jährlich vorzulegen ist;die Verpflichtung für den Betreiber, dass in den Fällen, in denen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird, der Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht, jährlich vorzulegen ist;
  13. 13.Ziffer 13für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr gegebenenfalls Festlegungen gemäß § 28 Abs. 4;für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr gegebenenfalls Festlegungen gemäß Paragraph 28, Absatz 4 ;,
  14. 14.Ziffer 14gegebenenfalls Auflagen zur Einhaltung der Anforderungen zur Stilllegung einer Anlage gemäß § 29.gegebenenfalls Auflagen zur Einhaltung der Anforderungen zur Stilllegung einer Anlage gemäß Paragraph 29,
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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