§ 34 EG-K 2013 Anforderungen an Sachverständige

EG-K 2013 - Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Sachverständigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Abs. 2 bis 4 in Bezug auf die zu überwachende Anlage erfüllen.Die Sachverständigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Absatz 2 bis 4 in Bezug auf die zu überwachende Anlage erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Abs. 3 und 4 erfüllen:Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Absatz 3, und 4 erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsAkkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;Akkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 28, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;
    2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker einschlägiger Befugnis;
    3. 3.Ziffer 3Technische Büros/Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes;
    4. 4.Ziffer 4Gewerbetreibende für Anlagen, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (§ 33) befugt sind; nur für Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt;Gewerbetreibende für Anlagen, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (Paragraph 33,) befugt sind; nur für Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt;
    5. 5.Ziffer 5Sachverständige gemäß Abs. 5.Sachverständige gemäß Absatz 5,
  3. (3)Absatz 3Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die Regeln der Technik zu berücksichtigen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016, BGBl. I Nr. 153/2015) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die Regeln der Technik zu berücksichtigen, die insbesondere aus europäischen Normen (Paragraph 2, Ziffer 3, NormG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer eins, Litera a, NormG 2016) heranzuziehen mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
  4. (4)Absatz 4Sachverständige haben dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorab die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt sie für die Überwachungstätigkeit zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Liste dieser Sachverständigen zu führen und auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich mitzuteilen.Sachverständige haben dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorab die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2,, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt sie für die Überwachungstätigkeit zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Liste dieser Sachverständigen zu führen und auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWRDie Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.Abkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.
  6. (6)Absatz 6Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 auch dann, wennDer Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, auch dann, wenn
    1. 1.Ziffer einser ein Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, betreibt,
    2. 2.Ziffer 2die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind,
    3. 3.Ziffer 3aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid überprüft wurde und
    4. 4.Ziffer 4von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Abs. 3, welche innerhalb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß § 33 durchgeführt wird.von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Absatz 3,, welche innerhalb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß Paragraph 33, durchgeführt wird.
  7. (7)Absatz 7Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie die schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 1 und 4 können vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung getroffen werden.Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie die schriftliche Bestätigung gemäß Absatz eins und 4 können vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung getroffen werden.
  8. (8)Absatz 8Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Anlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.Abweichend von Absatz eins, bis 6 kann der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Anlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.
  9. (9)Absatz 9Sachverständige, die gemäß § 14 Abs. 2 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EGSachverständige, die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes entsprechend ihrer Befugnis auszuüben.K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß Paragraph 33, dieses Bundesgesetzes entsprechend ihrer Befugnis auszuüben.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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