§ 19 EG-K 2013

EG-K 2013 - Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
    1. 1.Ziffer einseinen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,
    2. 2.Ziffer 2einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,
    3. 3.Ziffer 3einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2, odereinen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, oder
    4. 4.Ziffer 4einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 Abs. 7 Z 1einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß Paragraph 43, Absatz 7, Ziffer eins,
    in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Z 1 oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Z 3 oder 4) von Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß § 21 begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß § 20 an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Ziffer eins, oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Ziffer 3, oder 4) von Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß Paragraph 21, begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß Paragraph 20, an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:Die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der in § 17 Abs. 3 Z 1 bis 14 angeführten Angaben;eine Beschreibung der in Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 14 angeführten Angaben;
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass innerhalb dieses Zeitraums zum Antrag oder zur Aktualisierung einer Genehmigung Stellung genommen werden kann;
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
    4. 4.Ziffer 4den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß § 20 erforderlich sind.gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß Paragraph 20, erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist § 18 Abs. 2 maßgeblich.Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist Paragraph 18, Absatz 2, maßgeblich.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 5 Absatz 2, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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