Art. 2 EFZG

EFZG - Entgeltfortzahlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3a ist anzuwenden, wenn der Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt.

In Kraft seit 01.06.1990 bis 31.12.9999
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