Art. 11 EFZG

EFZG - Entgeltfortzahlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1.

mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988 Art. I Z 1 bis 8, 10, 12 bis 19 und 21 bis 23 und Art. VII Z 2;

2.

mit 1. Juli 1988 Art. I Z 11 und 11 a, Art. II, Art. III, Art. IV, Art. V, Art. VI und Art. VII Z 1.

(3) Art. VIII § 1 und § 2 treten mit 31. Dezember 1991 außer Kraft. Art. VIII § 3 und § 4 treten gemeinsam mit der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds außer Kraft.

In Kraft seit 11.05.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 11 EFZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 11 EFZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

12 Entscheidungen zu Art. 11 EFZG


Entscheidungen zu § artikel11 EFZG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 11 EFZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 11 EFZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EFZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 9 EFZG
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Fundstelle