Art. 8 EFZG

EFZG - Entgeltfortzahlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt

a)

§ 82 lit. h letzter Satzteil der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 227/1859, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung,

b)

Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeändert wird, BGBl. Nr. 141,

außer Kraft.

In Kraft seit 01.09.1974 bis 31.12.9999
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