§ 8 EEV

EEV - Emissionserklärungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die Anlage 2 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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