§ 10 EEV Übergangsbestimmungen

EEV - Emissionserklärungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die bestehenden Anlagenbücher dürfen bis zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 2 Z 8 EG-K weiter verwendet werden, sind jedoch gegebenenfalls bezüglich Maßnahmen nach dem integrierten Konzept oder auf Grund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, gemäß den Z 9 und 10 der Anlage 2 zu ergänzen. Die bestehenden Anlagenbücher dürfen bis zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, EG-K weiter verwendet werden, sind jedoch gegebenenfalls bezüglich Maßnahmen nach dem integrierten Konzept oder auf Grund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, idgF, gemäß den Ziffer 9 und 10 der Anlage 2 zu ergänzen.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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