§ 1 EEV Emissionserklärung
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt hinsichtlich der Emissionserklärung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der elektronischen Abgabe.
§ 2 EEV Begriffsbestimmungen
Berichtseinheiten sind Anlagen oder Teile davon, für die im Genehmigungsbescheid Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben sind.
§ 3 EEV Elektronische Datenerfassung
- (1)Absatz eins,Die Betreiber von in Betrieb befindlichen Anlagen haben gemäß § 17 Abs. 1 EG-K die Emissionserklärung mit den Inhalten gemäß Anlage 1 beginnend mit dem Erklärungszeitraum 2007 unter Verwendung der Online-Datenbank unter der Adresse „edm.gv.at“ jährlich abzugeben.Die Betreiber von in Betrieb befindlichen Anlagen haben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, EG-K die Emissionserklärung mit den Inhalten gemäß Anlage 1 beginnend mit dem Erklärungszeitraum 2007 unter Verwendung der Online-Datenbank unter der Adresse „edm.gv.at“ jährlich abzugeben.
- (2)Absatz 2,Für jede Berichtseinheit ist eine Emissionserklärung abzugeben. Besteht die Anlage jedoch aus mehreren Teilen, für die gemeinsame Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben sind, ist für diese Anlage eine einzige Emissionserklärung abzugeben.
- (3)Absatz 3,Emissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus der Online-Datenbank zu löschen.
- (4)Absatz 4,Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 1 weitere Inhalte vorschreiben oder verlangen, wenn dies zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß § 17 Abs. 4 EG-K erforderlich ist. Diese weiteren Inhalte sind als Dateianhänge der Emissionserklärung anzuschließen.Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 1 weitere Inhalte vorschreiben oder verlangen, wenn dies zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EG-K erforderlich ist. Diese weiteren Inhalte sind als Dateianhänge der Emissionserklärung anzuschließen.
- (5)Absatz 5,Die Übermittlung der Emissionserklärung an das Umweltbundesamt gemäß § 17 Abs. 4 EG-K hat unter Verwendung der Online-Datenbank zu erfolgen.Die Übermittlung der Emissionserklärung an das Umweltbundesamt gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EG-K hat unter Verwendung der Online-Datenbank zu erfolgen.
§ 4 EEV Registrierung und Stammdatenerfassung
- (1)Absatz eins,Betreiber von Anlagen, die eine Emissionserklärung abzugeben haben, haben sich mit den Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt A unter „edm.gv.at“ zu registrieren.
- (2)Absatz 2,Hierbei sind Angaben zu allen relevanten Anlagen und den zugehörigen Linien (Teile) einer Anlage in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden.
- (3)Absatz 3,Die Berichtseinheiten, für welche Emissionserklärungen abzugeben sind, sind mit BE_EEV zu kennzeichnen.
§ 5 EEV Erklärungszeitraum
Ab 1. Jänner 2007 hat die Emissionserklärung den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen.
§ 6 EEV Abgabetermin
Die Übermittlung der Emissionserklärung muss spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April auf elektronischem Weg erfolgen.
§ 7 EEV
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (§ 17 Abs. 2 EG-K) und der Befunde (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 6 EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 EG-K. Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (Paragraph 17, Absatz 2, EG-K) und der Befunde (Paragraphen 13, Absatz 2 und 15 Absatz 6, EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EG-K.
§ 8 EEV
Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die Anlage 2 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
§ 9 EEV Befunde
- (1)Absatz eins,Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 13 Abs. 2 EG-K über die durchgeführten Überprüfungen haben der Anlage 3 zu entsprechen. Der Sachverständige hat Änderungen zu berücksichtigen und in den Befunden zu dokumentieren.Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, EG-K über die durchgeführten Überprüfungen haben der Anlage 3 zu entsprechen. Der Sachverständige hat Änderungen zu berücksichtigen und in den Befunden zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2,Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen. Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW haben der Anlage 4 oder der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen.Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß Paragraph 15, Absatz 6, EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen. Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß Paragraph 15, Absatz 6, EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW haben der Anlage 4 oder der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen.
§ 10 EEV Übergangsbestimmungen
Die bestehenden Anlagenbücher dürfen bis zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 2 Z 8 EG-K weiter verwendet werden, sind jedoch gegebenenfalls bezüglich Maßnahmen nach dem integrierten Konzept oder auf Grund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, gemäß den Z 9 und 10 der Anlage 2 zu ergänzen. Die bestehenden Anlagenbücher dürfen bis zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, EG-K weiter verwendet werden, sind jedoch gegebenenfalls bezüglich Maßnahmen nach dem integrierten Konzept oder auf Grund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, idgF, gemäß den Ziffer 9 und 10 der Anlage 2 zu ergänzen.
Anlage
Anl. 1 EEV Inhalt der Emissionserklärung
Für die Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:
A Stammdaten
- 1.Ziffer einsName, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer
- 2.Ziffer 2sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer
- 3.Ziffer 3Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes – an denen die Tätigkeit ausgeübt wirdBranchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes – an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
- 5.Ziffer 5Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern) auf denen sich der jeweilige Standort befindet
- 6.Ziffer 6die gesamte Betriebsanlage, für jeden Standort des Anlageninhabers
- 7.Ziffer 7jede einzelne Anlage
- 8.Ziffer 8die einzelnen Linien (Teile) einer Anlage, soweit zutreffend
- 9.Ziffer 9für jede Anlage gemäß Z 6 bis 8 ist weiters anzugeben:für jede Anlage gemäß Ziffer 6 bis 8 ist weiters anzugeben:
- a)Litera adie Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Anlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)
- b)Litera bab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
- c)Litera cKennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Emissionen - BE_EEV)
- 10.Ziffer 10Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 7 und 8 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 6 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 7 und 8 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Ziffer 6, durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“
B Emissionserklärung
- 1.Ziffer einsEmissionserklärung:Typ der Berichtseinheit 1, Name der Berichtseinheit, die mit BE_EEV gekennzeichnet ist1, GLN der Berichtseinheit, die mit BE_EEV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum
- 2.Ziffer 2Anlagenbetreiber 1:GLN des Anlagenbetreibers, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTAT-Gemeindekennzahl
- 3.Ziffer 3Kontaktperson:Vorname, Familienname, Telefon, Telefax, Email
- 4.Ziffer 4Standort 1:GLN des Standortes, Bezeichnung des Standortes, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTATGemeindekennzahl, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
- 5.Ziffer 5Art der Anlage:Anlagentyp 1, Zweck der Anlage, Brennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW gemäß § 2 Z 10 EG-K, Mischfeuerung oder MehrstofffeuerungAnlagentyp 1, Zweck der Anlage, Brennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, EG-K, Mischfeuerung oder Mehrstofffeuerung
- 6.Ziffer 6Linien 1:GLN der Anlage, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)
- 7.Ziffer 7Über- und untergeordnete Berichtseinheiten:GLN der Anlage, BE-Name, BE-Typ
- 8.Ziffer 8Emissionsquelle:Oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins in m über dem Boden
- 9.Ziffer 9Auslegungsdaten:Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung; Max. Austrittstemperatur der Abgase bei genehmigter Brennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei Brennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter/h trocken – je Brennstoff und O2–Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent auf Normkubikmeter/h trocken
- 10.Ziffer 10Genehmigung:Erste anlagenrechtliche Genehmigung vor 1. Juli 1987, Anlage mit Restnutzungsdauer gemäß § 12 Abs. 6 LRG-K, verbleibende Reststunden, letzte IPPC-Anpassung (für Anlagen größer 50 MW verpflichtend)Erste anlagenrechtliche Genehmigung vor 1. Juli 1987, Anlage mit Restnutzungsdauer gemäß Paragraph 12, Absatz 6, LRG-K, verbleibende Reststunden, letzte IPPC-Anpassung (für Anlagen größer 50 MW verpflichtend)
- 11.Ziffer 11Betriebsdaten:Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten (Angaben zum zeitlichen Betriebsverlauf der Anlage)
- 12.Ziffer 12Eingesetzte Brennstoffe:Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffes, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)
- 13.Ziffer 13Emissionskonzentrationsmessungen (nur für nicht kontinuierlich zu messende Schadstoffe):Emissionskonzentration für SO2, Staub, NOX, CO mit zugehörigem O2-Bezug, Datum der Emissionsmessung
- 14.Ziffer 14Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwertes – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist. Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Rauchgas bei Normbedingungen (0 °C, 1013 mbar).
- 15.Ziffer 15Emissionen luftverunreinigender Stoffe:Für alle Anlagen: Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent.Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW für die kontinuierliche Emissionsmessungen vorgeschrieben sind:Monatsangabe der Schadstofffrachten, Monatsmittelwerte der Emissionskonzentrationen, Jahreswerte der Schadstofffrachten und Jahresmittelwerte der Emissionskonzentrationen. Zusätzlich für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr: Jedenfalls Jahreswerte der Schadstofffrachten für NOx, SO2 und Staub; wenn keine kontinuierlichen Emissionsmessungen erfolgen, sind diese Schadstofffrachten aufgrund von gerechneten bzw. abgeschätzten Werten anzugeben.
- 16.Ziffer 16Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen (Einzelereignis) gemäß § 16 Abs. 4 EG-K:Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen (Einzelereignis) gemäß Paragraph 16, Absatz 4, EG-K:Schadstoff, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
- 17.Ziffer 17Angaben zur Abgasreinigungsanlage:Abgasreinigungsanlage vorhanden, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
- 18.Ziffer 18Ergebnisse der Prüfung gemäß § 13 Abs. 1 EG-K:Ergebnisse der Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EG-K:Überprüfung hat im Erklärungszeitraum stattgefunden, Datum der letzten Überprüfung, Sachverständiger gemäß § 14 Abs. 2 EG-K, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger MängelÜberprüfung hat im Erklärungszeitraum stattgefunden, Datum der letzten Überprüfung, Sachverständiger gemäß Paragraph 14, Absatz 2, EG-K, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel
- 19.Ziffer 19Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:Name, Organisation, Funktion, Adresse
- 20.Ziffer 20Dateianhänge:
Dateiname und Bezeichnung
__________________________________
1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.