§ 1 EBIG Begriffsbestimmungen

EBIG - Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55.

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

„Kommission“: Europäische Kommission;

2.

„Verordnung“: Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55;

3.

„Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 247/3 vom 28. Oktober 2019 S. 3;

4.

„Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2019/788;

5.

„Organisatorengruppe“: „Organisatorengruppe“ gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/788;

6.

„Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/788;

7.

„Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) 2019/788;

8.

„Zentrales Online-Sammelsystem“: „Online-Sammelsystem“ gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/788;

9.

„Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/788;

10.

„Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1 EBIG


Kommentar zum § 1 EBIG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Gemäß den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 ist unter einer Bürgerinitiative eine Initiative zu verstehen, „die der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgelegt wird und in der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeign... mehr lesen...

§ 1 EBIG | 1. Version | 510 Aufrufe | 20.03.13

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