§ 6 EBIG Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde

EBIG - Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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