Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach Paragraph 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
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