§ 8 EAVG 2012 Abweichende Vereinbarungen

EAVG 2012 - Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Vereinbarungen, die die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 4, die Rechtsfolge der Ausweisvorlage nach § 6, die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach § 7 Abs. 1 einschließlich des sich daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs oder die Rechtsfolge unterlassener Aushändigung nach § 7 Abs. 2 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.

In Kraft seit 01.12.2012 bis 31.12.9999
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