§ 11 EAVG 2012 Vollziehung

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, JugendEnergie und FamilieTourismus und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach Paragraph 3, der Bundesminister für Wirtschaft, JugendEnergie und FamilieTourismus und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.12.2012 bis 30.06.2026
§ 11.Paragraph 11,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, JugendEnergie und FamilieTourismus und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach Paragraph 3, der Bundesminister für Wirtschaft, JugendEnergie und FamilieTourismus und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.

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