Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.05.2025
(1)Absatz einsEine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung oder für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in probeweiser Zuteilung im betreffenden Dienstzweig gleichzuhalten.
(2)Absatz 2Der Nachweis der Absolvierung einer Schule oder die Ablegung einer Prüfung ist durch staatlich anerkannte Zeugnisse zu erbringen.
In Kraft seit 10.02.1970 bis 31.12.9999
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