§ 3 DVOGBG 1970

DVOGBG 1970 - Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Amtstitel

§ 3

 

(1) Die Gemeindedienstzweigeordnung bestimmt ferner die Amtstitel, die mit den Dienstposten der Dienstzweige verbunden sind. In Stadtgemeinden ist bei den Amtstiteln anstelle des Beiwortes "Gemeinde" das Beiwort "Stadt" zu setzen.

(2) Bei Amtstiteln, die in der Gemeindedienstzweigeordnung mit dem Beisatz "d" versehen sind, ist die Behörde (das Amt, die Anstalt, das Unternehmen) beizusetzen.

In Kraft seit 10.02.1970 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 DVOGBG 1970


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 DVOGBG 1970 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 DVOGBG 1970


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 DVOGBG 1970


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 DVOGBG 1970 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DVOGBG 1970 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 DVOGBG 1970
§ 4 DVOGBG 1970