Gesamte Rechtsvorschrift DVOGBG 1970

Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

DVOGBG 1970
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Stand der Gesetzesgebung: 30.08.2018
Verordnung der Landesregierung vom 6. März 1970 zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970 (DVOGBG 1970)

StF: LGBl. Nr. 26/1970

§ 1 DVOGBG 1970


§ 1

Gegenstand

 

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festsetzung der Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Festsetzung der Amtstitel für die Dienstposten dieser Dienstzweige und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse, die, abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme in den Gemeindedienst, die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).

§ 2 DVOGBG 1970


Dienstzweige

§ 2

 

Die Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage 1 angefügte "Gemeindedienstzweigeordnung" bestimmt.

§ 3 DVOGBG 1970


Amtstitel

§ 3

 

(1) Die Gemeindedienstzweigeordnung bestimmt ferner die Amtstitel, die mit den Dienstposten der Dienstzweige verbunden sind. In Stadtgemeinden ist bei den Amtstiteln anstelle des Beiwortes "Gemeinde" das Beiwort "Stadt" zu setzen.

(2) Bei Amtstiteln, die in der Gemeindedienstzweigeordnung mit dem Beisatz "d" versehen sind, ist die Behörde (das Amt, die Anstalt, das Unternehmen) beizusetzen.

§ 4 DVOGBG 1970


§ 4

 

Beamte im provisorischen Dienstverhältnis führen, sofern in der Gemeindedienstzweigeordnung nicht anderes bestimmt ist, den mit ihren Dienstposten verbundenen Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "provisorischer".

§ 5 DVOGBG 1970


§ 5

 

Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand kann Beamten der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse des Dienstzweiges verliehen werden.

§ 6 DVOGBG 1970


§ 6

 

Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Amtstitel zukam, der nach der Gemeindedienstzweigeordnung einer höheren Dienstklasse oder einer höheren Gehaltsstufe entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

§ 7 DVOGBG 1970


Anstellungserfordernisse

§ 7

 

(1) Die in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit in den Abschnitten II der Gemeindedienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige nicht anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Gemeindedienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

§ 8 DVOGBG 1970


§ 8

 

(1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung oder für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in probeweiser Zuteilung im betreffenden Dienstzweig gleichzuhalten.

(2) Der Nachweis der Absolvierung einer Schule oder die Ablegung einer Prüfung ist durch staatlich anerkannte Zeugnisse zu erbringen.

§ 9 DVOGBG 1970


Für die Gemeindebeamtenprüfung, sofern deren erfolgreiche Ablegung ein Erfordernis für die Definitivstellung in dem betreffenden Dienstzweig ist, gelten die Bestimmungen der Gemeinde-Grundausbildungsverordnung sinngemäß.

§ 10 DVOGBG 1970


§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit 10. Februar 1970 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 DVOGBG 1970


GEMEINDEDIENSTZWEIGEORDNUNG

Teil A

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

Dienstposten der Verwendungsgruppe A

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe A eingereihten Dienstzweige:

(1) Erfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.

(2) Diese ist nachzuweisen:

a)

durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2008, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach § 66 in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oder

b)

durch den Erwerb eines akademischen Grades nach § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

1.

Dienst der Ärzte in Krankenanstalten

III–VIII Leiter einer Krankenabteilung Primararzt d

III–VIII Leiter des Krankenhauses Direktor d

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der medizinischen Studien und die abgeschlossene fachärztliche Ausbildung.

2.

Dienst der Sprengelärzte

V Sprengelarzt

Stadtarzt, wenn die Anstellungsgemeinde eine Stadt ist

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der medizinischen Studien und der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufes als praktischer Arzt. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über Sanitäts- und Sozialversicherungswesen und eine mindestens einjährige Dienstzeit als provisorischer Sprengelarzt.

3.

Höherer bautechnischer Dienst

III–IV Gemeinde-Baukommissär

V Gemeinde-Bauoberkommissär

VI Gemeinde-Baurat

VII–VIII Gemeinde-Oberbaurat

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien an einer technischen Hochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

4.

Höherer technischer Dienst

III–IV Technischer Kommissär d

V Technischer Oberkommissär d

VI Technischer Baurat d

VII–VIII Technischer Direktor d

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien an einer technischen Hochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

5.

Höherer Verwaltungsdienst

III–IV Gemeinde-Kommissär

V Gemeinde-Oberkommissär

VI Gemeinde–Verwaltungsrat

VII–VIII Gemeinde-Oberverwaltungsrat

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Dienst nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsdirektor“.

6.

Höherer Wirtschaftsdienst

III–IV Wirtschaftskommissär d

V Wirtschaftsoberkommissär d

VI Wirtschaftsrat d

VII–VIII Wirtschaftsdirektor d

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien der sozialwirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen oder handelswirtschaftlichen Studienrichtung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an einer Universität oder technischen Universität oder Fachhochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung mit mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeindeamtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“.

Dienstposten der Verwendungsgruppe B

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige:

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.

(2) Das Ernennungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

a)

Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008,

b)

erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

c)

erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

7.

Rechnungsdienst

II Gemeinde-Rechnungsassistent

III Gemeinde-Rechnungsrevident

IV Gemeinde-Rechnungsoberrevident

V Gemeinde-Rechnungssekretär

VI Gemeinde-Amtsrat

VII Gemeinde-Oberamtsrat

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

8.

Gehobener bautechnischer Fachdienst

II Gemeinde-Bauassistent

III Gemeinde-Baurevident

IV Gemeinde-Bauoberrevident

V Gemeinde-Bauinspektor

VI–VII Gemeinde-Bauoberinspektor

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung ist überdies eine die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisende Prüfung, wie sie den Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist, erfolgreich abzulegen.

9.

Gehobener technischer Fachdienst

II Technischer Assistent d

III Technischer Revident d

IV Technischer Oberrevident d

V Technischer Inspektor d

VI–VII Technischer Oberinspektor d

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung ist überdies eine die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisende Prüfung, wie sie den Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist, erfolgreich abzulegen.

10.

Gehobener Verwaltungsdienst

II Gemeinde-Amtsassistent

III Gemeinde-Amtsrevident

IV Gemeinde-Amtsoberrevident

V Gemeinde-Amtssekretär

VI Gemeinde-Amtsrat

VII Gemeinde-Oberamtsrat

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

11.

Gehobener Wirtschaftsdienst

II Wirtschaftsassistent d

III Wirtschaftsrevident d

IV Wirtschaftsoberrevident d

V Wirtschaftsinspektor d

VI Wirtschaftsoberinsepktor d

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

11a.

Gehobener Forstaufsichtsdienst

II Gemeinde-Revident

III Gemeinde-Revident

IV Gemeinde-Oberrevident

V Gemeinde-Amtssekretär

VI Gemeinde-Amtsrat

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt I Abs. 1 bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.

Dienstposten der Verwendungsgruppe C

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe C eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

12.

Forstaufsichtsdienst

I–II Gemeinde-Kontrollor

III Gemeinde-Oberkontrollor

IV Gemeinde-Fachinspektor

V Gemeinde-Fachoberinspektor

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst. Das Anstellungserfordernis ist auch erfüllt, wenn der Beamte einen Waldaufseherkurs an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt mit Erfolg besucht hat und eine mindestens fünfundzwanzigjährige einschlägige Praxis aufzuweisen hat.

13.

Technischer Fachdienst

I Technischer Adjunkt d

II Technischer Kontrollor d

III Technischer Oberkontrollor d

IV–V Fachinspektor d

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses eine mindestens acht Jahre dauernde Verwendung in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 oder in gleichzuwertenden Verwendungen und die Meisterprüfung in einem einschlägigen Fach; anstelle der Meisterprüfung eine Mindestdienstzeit von 25 Jahren.

14.

Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Kontrollor

III Gemeinde-Oberkontrollor

IV–V Gemeinde-Fachinspektor

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Sekretär“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhaussekretär“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I.

15.

Wirtschaftsdienst

I Wirtschaftsadjunkt d

II Wirtschaftskontrollor d

III Wirtschaftskontrollor d

IV–V Fachinspektor d

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I.

Dienstposten der Verwendungsgruppe D

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe D eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von zwei Jahren.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

16.

Mittlerer Forstdienst

I–II Gemeinde-Offizial

III–IV Gemeinde-Oberoffizial

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses die erfolgreiche Beendigung eines Waldaufseherkurses an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine nach Besuch des Waldaufseherkurses zurückgelegte mindestens einjährige Verwendung im Forstdienst.

17.

Verwaltungshilfsdienst (einschließlich Kanzleidienst)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III–IV Gemeinde-Oberoffizial

18.

Mittlerer Wirtschaftsdienst

I Adjunkt d

II Offizial d

III–IV Oberoffizial d

Dienstposten der Verwendungsgruppe E

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen
Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe E
eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

19.

Allgemeiner Hilfsdienst

I–III Gemeinde-Amtswart

 

 

Teil B

Beamte in handwerklicher Verwendung

Dienstposten der Verwendungsgruppen P 1, P 2, P 3

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen
Anstellungserfordernisse für die in den
Verwendungsgruppen P 1 und P 2 eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch den Gesellenbrief (Lehrzeugnis und Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung) und die überwiegende Verwendung im erlernten Fach.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe P 3

eingereihten Dienstzweige:

a)

für angelernte Facharbeiter eine im Gemeindedienst zurückgelegte Mindestdienstzeit von 15 Jahren und eine überwiegende Verwendung im angelernten Fach oder die erfolgreiche Ablegung einer die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisenden Prüfung, wie sie den Landesbeamten in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist (Facharbeiteraufstiegsprüfung);

b)

für Fahrer die Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze) oder eines Kraftwagens (Pkw oder Lkw) und die überwiegende Verwendung als Fahrer.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

20.

Besonders qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 1)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III Gemeinde-Oberoffizial

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.

21.

Qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 2)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III Gemeinde-Oberoffizial

22.

Handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 3)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III Gemeinde-Oberoffizial

 

 

Dienstposten der Verwendungsgruppe P 4 und P 5

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in den Verwendungsgruppen P 4

und P 5 eingereihten Dienstzweige.

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

23.

Besonders qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 4)

I Gemeinde-Amtswart

II Gemeinde-Amtswart

III Gemeinde-Oberamtswart

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst

24.

Qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 5)

I Gemeinde-Amtswart

II Gemeinde-Amtswart

III Gemeinde-Oberamtswart

 

 

Teil C

Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten
Unterrichtsanstalten Dienstposten der
Verwendungsgruppen L 1, L 2 B, L 2 HS, L 2 V und L 3

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem § 3 Abs. 1 der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296.

Teil D

Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes

Dienstposten der Verwendungsgruppe W2

Besondere Anstellungs- und Ernennungserfordernisse:

1.

Dienstposten der Grundstufe der Dienstzulage Dienstklassen III und IV

a)

Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte im Bundespolizei-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, für ehemalige Zollwachebeamte der erfolgreiche Abschluss des 1. Teiles der Ergänzungsausbildung für den Bundespolizei- und Sicherheitswachdienst, und

b)

eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W3 oder in vergleichbaren Verwendungsgruppen des Exekutivdienstes.

Amtstitel: Gemeinde-Revierinspektor.

Nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren gebührt der Amtstitel Gemeinde-Gruppeninspektor.

2.

Dienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen III und IV

a)

Das Erfordernis nach Z 1 lit.a und

b)

der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte im Bundespolizei-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, für ehemalige Zollwachebeamte der erfolgreiche Abschluss der Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte.

Amtstitel: Gemeinde-Gruppeninspektor.

3.

Dienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklassen III und IV

a)

Die Erfordernisse nach Z 2 lit.a und b sowie

b)

die Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt zwei Sicherheitswachebediensteten oder als Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt fünf Sicherheitswachebediensteten oder als 2. Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt neun Sicherheitswachebediensteten.

Amtstitel: Gemeinde-Bezirksinspektor.

4.

Dienstposten der Dienststufe 3 der Dienstzulage Dienstklassen III bis V

a)

Die Erfordernisse nach Z 2 lit.a und b sowie

b)

die Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt fünf Sicherheitswachebediensteten.

Amtstitel: Gemeinde-Abteilungsinspektor.

Dienstposten der Verwendungsgruppe W3

Dienstklasse III

Besondere Anstellungserfordernisse:

a)

Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Sicherheitswachdienst,

b)

Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m, und

c)

die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung für den Bundespolizeidienst.

Definitivstellungserfordernis: der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte.

Amtstitel: Gemeinde-Inspektor.

Anl. 2 DVOGBG 1970 (weggefallen)


Anl. 2 DVOGBG 1970 seit 17.07.2018 weggefallen.

Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970 (DVOGBG 1970) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 6. März 1970 zur Durchführung
des Gemeindebeamtengesetzes 1970 (DVOGBG 1970)

LGBl. Nr. 26/1970

Änderung

LGBl. Nr. 55/1978, 31/1980, 49/1982, 13/1987, 97/1993, 31/1999,

21/2000, 72/2008, 67/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 50 und § 51 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, wird verordnet:

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