§ 7 DVOGBG 1970

DVOGBG 1970 - Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Anstellungserfordernisse

§ 7

 

(1) Die in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit in den Abschnitten II der Gemeindedienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige nicht anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Gemeindedienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

In Kraft seit 10.02.1970 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 DVOGBG 1970


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 DVOGBG 1970 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 DVOGBG 1970


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 DVOGBG 1970


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 DVOGBG 1970 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DVOGBG 1970 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 DVOGBG 1970
§ 8 DVOGBG 1970