§ 11 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat oder zum Kammeranwalt (Stellvertreter des Kammeranwalts) anzunehmen. Aus wichtigen Gründen kann jedoch die Annahme der Wahl abgelehnt oder das Amt zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Nichtannahme der Wahl oder der Rücklegung des Amtes entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtsperiode kann für die nächste Amtsperiode eine Wahl abgelehnt werden.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 DSt


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 DSt selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 11 DSt


Entscheidungen zu § 11 DSt


Entscheidungen zu § 11 Abs. 1 DSt


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 DSt


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 DSt eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DSt Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 DSt
§ 12 DSt