Entscheidungsgründe: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Salzburg. Er wurde anläßlich der Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer 1990 in den Disziplinarrat gewählt. 1.2. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 30. November 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe infolge Untätigkeit in drei Disziplinarsachen der Salzburger Rechtsanwaltskammer D 37/86, D 37/90 und D 13/90, jeweils nach B... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: EMRK Art4 DSt 1990 §11RL-BA 1977 §23 EMRK Art. 4 heute EMRK Art. 4 gültig ab 01.05.2004
Leitsatz: Kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit durch die
disziplinarrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen nicht
ordnungsgemäß... mehr lesen...