Entscheidungen zu § 11 DSt

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 1994/9/26 9Bkd2/94

Norm: DSt 1990 §11DSt 1990 §14RL-BA 1977 §23
Rechtssatz: Aus der Verpflichtung zur Annahme der Wahl ergibt sich auch die Verpflichtung der gewählten Mitglieder und Ersatzmänner, ihr Amt gewissenhaft und ohne ungebührliche Versäumnisse auszuüben (vgl § 10 Abs 1 DSt 1872; jetzt § 14 DSt 1990). Diese Verpflichtung hat der Disziplinarbeschuldigte gröblich verletzt und damit auch gegen § 23 RL-BA 1977 verstoßen, wonach der Rechtsanwalt die ihm von d... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.09.1994

RS OGH 1994/9/26 9Bkd2/94

Norm: DSt 1990 §11
Rechtssatz: Eine Pflicht des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, jeden einzelnen gewählten Funktionär zu fragen, ob er die Wahl annehmen, besteht nicht, da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich verpflichtet ist, die Wahl in den Disziplinarrat oder als Kammeranwalt anzunehmen. Es obliegt daher dem einzelnen Mitglied, eventuelle Ablehnungsgründe oder Hinderungsgründe darzutun und die Entscheidung der Plenarversa... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.09.1994

RS OGH 1994/1/24 9Bkd4/93

Norm: DSt 1990 §1 Abs1 EDSt 1990 §11DSt 1990 §14DSt 1990 §27RL-BA 1977 §23
Rechtssatz: Eine bis zu zwei Jahre dauernde Säumnis des bestellten Untersuchungskommissärs in mehreren Disziplinarfällen ist als gröbliche Verletzung seiner Pflichten nach §§ 11 und 14 DSt 1990 sowie § 23 RL-BA 1977 anzusehen. Auch ist zu berücksichtigen, daß Mitglieder des Disziplinarrates wegen des mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen Zeitaufwandes von der Erbringu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.01.1994

RS OGH 1989/11/13 Bkd80/89

Norm: DSt 1872 §11
Rechtssatz: "Im Zuge" ist ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Disziplinarrates erst mit dessen (Gerichtanhängigkeit) Anhängigkeit; Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft ist dem nicht gleichzuhalten. Entscheidungstexte Bkd 80/89 Entscheidungstext OGH 13.11.1989 Bkd 80/89 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.11.1989

RS OGH 1977/4/4 Bkd59/76

Norm: DSt 1872 §11
Rechtssatz: Der Beschluß im Sinne des § 11 DSt, ob ein Mitglied oder Ersatzmann des Disziplinarrates bzw ein Kammeranwalt oder Kammeranwaltsubstitut sein Amt auszuüben hat, solange ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt ist, stellt eine Ermessensentscheidung des Disziplinarrates dar. Entscheidungstexte Bkd 59/76 Entscheidungstext OGH 04.04.1977 Bkd 59/76 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.04.1977

Entscheidungen 1-5 von 5

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