RS OGH 1977/4/4 Bkd59/76

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Veröffentlicht am 04.04.1977
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Norm

DSt 1872 §11

Rechtssatz

Der Beschluß im Sinne des § 11 DSt, ob ein Mitglied oder Ersatzmann des Disziplinarrates bzw ein Kammeranwalt oder Kammeranwaltsubstitut sein Amt auszuüben hat, solange ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt ist, stellt eine Ermessensentscheidung des Disziplinarrates dar.Der Beschluß im Sinne des Paragraph 11, DSt, ob ein Mitglied oder Ersatzmann des Disziplinarrates bzw ein Kammeranwalt oder Kammeranwaltsubstitut sein Amt auszuüben hat, solange ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt ist, stellt eine Ermessensentscheidung des Disziplinarrates dar.

Entscheidungstexte

  • Bkd 59/76
    Entscheidungstext OGH 04.04.1977 Bkd 59/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055340

Dokumentnummer

JJR_19770404_OGH0002_000BKD00059_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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