Norm: DSt 1872 §8 Abs1DSt 1872 §10 Abs1DSt 1990 §11 Abs1. DSt 1990 §14RL-BA 1977 §23
Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs 1 des bis 31.12.1990 in Geltung gestandenen DSt 1872 (jetzt: § 11 Abs 1 DSt 1990) war jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat oder als Kammeranwalt anzunehmen. Aus dieser Verpflichtung ergab sich die weitere Verpflichtung der bestellten Mitglieder und Ersatzmänner, dieses Amt auch gewissenhaf... mehr lesen...