Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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Regelmäßige Strafregisterauszug für AG von medikos zum § 10 DSGVO

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Arzt-Honorarjob in einer Ambulanz für Drogenkranke. Der Arbeitgeber verlangt nun die Vorlage eines Strafregisterauszugs, alle 5 Jahre in Zukunft, auf eigene Kosten und beim Leiter der Ambulanz (also Vorgesetzter) abzugeben. Gilt das auch für mich als "Honorarkraft, ohne Vertrag", bzw für meine an... mehr lesen...

§ 10 DSGVO | 0 Antworten | 1965 Aufrufe | 19.11.18

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