Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister Folgendes zu übermitteln:
1.Ziffer einsInformationen zur Todesursache und das Datum des Todes einer verstorbenen Person aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ geführten Todesursachenstatistik,
2.Ziffer 2verschlüsseltes bPK GH der verstorbenen Person, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht zur Vollziehung berufen ist.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Absatz eins, für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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