§ 6g DokuG

DokuG - Gesundheitsdokumentationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. 1.Ziffer einsüber die Art der vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
  2. 1a.Ziffer eins aüber die Gliederung der Merkmale der in § 6 Abs. 3 genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,über die Gliederung der Merkmale der in Paragraph 6, Absatz 3, genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Patientinnen/Patienten und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle,
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Leistungserbringer-ID aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer und
  6. 5.Ziffer 5hinsichtlich der Bildung der im § 6e genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-IDhinsichtlich der Bildung der im Paragraph 6 e, genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID
zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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