§ 6g DokuG

Gesundheitsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. 1.Ziffer einsüber die Art der vom Dachverband, den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, und den Landesgesundheitsfonds vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 6 Abs. 3 genannten Daten, die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung.über die Art der vom Dachverband, den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, und den Landesgesundheitsfonds vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Daten, die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung.
  2. 1.Ziffer einsüber die Art der vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
  3. 1a.Ziffer eins aüber die Gliederung der Merkmale der in § 6 Abs. 3 genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,über die Gliederung der Merkmale der in Paragraph 6, Absatz 3, genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,
  4. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Patientinnen/Patienten und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle,
  5. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Leistungserbringer-ID aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
  6. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer und
  7. 5.Ziffer 5hinsichtlich der Bildung der im § 6e genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-IDhinsichtlich der Bildung der im Paragraph 6 e, genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID
zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. 1.Ziffer einsüber die Art der vom Dachverband, den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, und den Landesgesundheitsfonds vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 6 Abs. 3 genannten Daten, die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung.über die Art der vom Dachverband, den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, und den Landesgesundheitsfonds vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Daten, die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung.
  2. 1.Ziffer einsüber die Art der vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
  3. 1a.Ziffer eins aüber die Gliederung der Merkmale der in § 6 Abs. 3 genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,über die Gliederung der Merkmale der in Paragraph 6, Absatz 3, genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,
  4. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Patientinnen/Patienten und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle,
  5. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Leistungserbringer-ID aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
  6. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer und
  7. 5.Ziffer 5hinsichtlich der Bildung der im § 6e genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-IDhinsichtlich der Bildung der im Paragraph 6 e, genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID
zu erlassen.

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