§ 1a DokuG Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
- (1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patientinnen/Patienten zu erfassen.
- (2)Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Leistungen auf der Grundlage eines von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.
- (3)Absatz 3,Die Träger von Krankenanstalten haben an den gemäß ÖSG designierten Expertisezentren für seltene Erkrankungen darüber hinaus spätestens ab 1. Jänner 2026 die Orpha-Kennnummern nach der Orphanet-Nomenklatur der seltenen Erkrankungen, in einer von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister herauszugebenden Fassung, zu erfassen.
§ 2 DokuG
- (1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1a Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 8 des Hauptstückes C vorzulegen.Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im Paragraph eins a, Absatz eins und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß Paragraph 8, des Hauptstückes C vorzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1a Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 30. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 Abs. 2 des Hauptstückes C vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung ist zulässig. Weiters haben diese Krankenanstalten zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesgesundheitsfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesgesundheitsfonds vorzulegen.Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im Paragraph eins a, Absatz eins und 2 genannten Klassifikationen bis zum 30. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit den Berichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Hauptstückes C vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung ist zulässig. Weiters haben diese Krankenanstalten zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesgesundheitsfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesgesundheitsfonds vorzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Patientinnen/Patienten sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Leistungen zu beinhalten. Weiters kann die Verordnung gemäß § 4 vorsehen, dass diese Berichte auch die Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. a, b, d bis g, i und j sowie Z 2 lit. d für die am Ende eines Berichtzeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge zu enthalten haben.Die Berichte gemäß Absatz eins und 2 und gemäß Paragraph 3, haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Patientinnen/Patienten sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Leistungen zu beinhalten. Weiters kann die Verordnung gemäß Paragraph 4, vorsehen, dass diese Berichte auch die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, b, d bis g, i und j sowie Ziffer 2, Litera d, für die am Ende eines Berichtzeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge zu enthalten haben.
- (4)Absatz 4,Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsAdministrative Daten:
- a)Litera aKrankenanstaltennummer,
- b)Litera bAufnahmezahl,
- c)Litera centlassende Abteilung,
- d)Litera dGeburtsdatum,
- e)Litera eGeschlecht,
- f)Litera fStaatsbürgerschaft,
- g)Litera gPostleitzahl des Wohnsitzes,
- h)Litera hKostenträger,
- i)Litera iAufnahmedatum,
- j)Litera jArt der Aufnahme,
- k)Litera kEntlassungsdatum,
- l)Litera lArt der Entlassung und
- m)Litera mGemeindecode des Wohnsitzes.
- 2.Ziffer 2Medizinische Daten:
- a)Litera aHauptdiagnose,
- b)Litera bzusätzliche Diagnosen,
- c)Litera causgewählte medizinische Leistungen und
- d)Litera dVerlegungen innerhalb der Krankenanstalt.
Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben an Stelle der Aufnahmezahl gemäß Z 1 lit. b eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-Identifikationsnummer (im Folgenden Datensatz-ID) und anstelle des Geburtsdatums gemäß Z 1 lit. d Altersgruppen zu melden.Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben an Stelle der Aufnahmezahl gemäß Ziffer eins, Litera b, eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-Identifikationsnummer (im Folgenden Datensatz-ID) und anstelle des Geburtsdatums gemäß Ziffer eins, Litera d, Altersgruppen zu melden.
§ 3 DokuG
- (1)Absatz eins,Die dem Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 2 vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte sind vom Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 des Hauptstückes C der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. b durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. d durch Altersgruppen zu ersetzen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.Die dem Landeshauptmann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte sind vom Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem gemeinsam mit den Berichten gemäß Paragraph 7, des Hauptstückes C der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, durch Altersgruppen zu ersetzen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
- (2)Absatz 2,Die Landesgesundheitsfonds haben einen Diagnosen- und Leistungsbericht gemäß § 2 Abs. 3 und 4 über die von ihnen abgerechneten Krankenanstalten für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres an die/den für Gesundheit zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. b durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete, nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. d durch Altersgruppen zu ersetzen.Die Landesgesundheitsfonds haben einen Diagnosen- und Leistungsbericht gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 über die von ihnen abgerechneten Krankenanstalten für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres an die/den für Gesundheit zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete, nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, durch Altersgruppen zu ersetzen.
- (3)Absatz 3,Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.Die Berichte gemäß Absatz eins und 2 haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.
§ 4 DokuG
- (1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
- 1.Ziffer einsüber die Art der Datenübermittlung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden Dachverband), den Trägern der Krankenanstalten, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie über die Art der Gliederung der Merkmale der im § 2 Abs. 4 genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,über die Art der Datenübermittlung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden Dachverband), den Trägern der Krankenanstalten, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie über die Art der Gliederung der Merkmale der im Paragraph 2, Absatz 4, genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der Generierung des Pseudonyms für die Patientinnen/Patienten sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl und
- 4.Ziffer 4hinsichtlich der Bildung der im § 5 Abs. 3 und § 6e Abs. 2 genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-IDhinsichtlich der Bildung der im Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6 e, Absatz 2, genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID
zu erlassen. - (2)Absatz 2,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Zugriffs- und Zutrittsberechtigung, zur Identifizierung und Authentifizierung, zur Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge und zur Dokumentation, gemäß § 5c Abs. 2 und § 6c Abs. 1 Z 2 zu erlassen.Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Zugriffs- und Zutrittsberechtigung, zur Identifizierung und Authentifizierung, zur Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge und zur Dokumentation, gemäß Paragraph 5 c, Absatz 2 und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, zu erlassen.
- (3)Absatz 3,Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortliche/Verantwortlicher zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß den Hauptstücken A bis D an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 bzw. § 6c Abs. 1 Z 2 sowie die bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 bzw. § 6 Abs. 3 Z 1, ist ausschließlich für die im für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verarbeitung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß § 1 unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den obgenannten gespeicherten Pseudonymen.Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortliche/Verantwortlicher zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß den Hauptstücken A bis D an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, sowie die bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, ist ausschließlich für die im für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verarbeitung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind über Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß Paragraph eins, unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den obgenannten gespeicherten Pseudonymen.
- (4)Absatz 4,Das für den Pseudonymisierungsvorgang gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und § 6c Abs. 1 Z 2 zu verwendende bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit – Gesundheitsdokumentation (im Folgenden bPK GH-GD) sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (im Folgenden bPK GH) sind der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem Bundesminister , das bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (im Folgenden bPK SV) ist der Sozialversicherung, und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (im Folgenden bPK AS) ist der Statistik Austria zugeordnet.Das für den Pseudonymisierungsvorgang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwendende bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit – Gesundheitsdokumentation (im Folgenden bPK GH-GD) sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (im Folgenden bPK GH) sind der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem Bundesminister , das bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (im Folgenden bPK SV) ist der Sozialversicherung, und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (im Folgenden bPK AS) ist der Statistik Austria zugeordnet.
- (5)Absatz 5,Die im DIAG gespeicherten Pseudonyme und bPK sind spätestens nach einem Zeitraum von 15 Jahren zu löschen. Die vom Pseudonym bzw. von den bPK befreiten Daten dürfen für die in § 1 definierten Zwecke für einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren weiterverarbeitet werden.Die im DIAG gespeicherten Pseudonyme und bPK sind spätestens nach einem Zeitraum von 15 Jahren zu löschen. Die vom Pseudonym bzw. von den bPK befreiten Daten dürfen für die in Paragraph eins, definierten Zwecke für einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren weiterverarbeitet werden.
§ 5 DokuG
- (1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die vorgelegten Jahresberichte mit dem verschlüsselten bPK AS aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK SV und ohne die Berichte gemäß Hauptstück C der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Leistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen. Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ einzuhalten.Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die vorgelegten Jahresberichte mit dem verschlüsselten bPK AS aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK SV und ohne die Berichte gemäß Hauptstück C der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Leistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen. Die in Paragraph 4, Absatz 5, normierten Löschfristen sind von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ einzuhalten.
- (2)Absatz 2,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die vorgelegten Berichte mit dem verschlüsselten bPK SV aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK AS dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
3)Ziffer 3 Die/Der für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die vorgelegten Berichte ergänzt um eine nicht rückrechenbare Patienten-/Patientinnen-ID ohne Pseudonyme und ohne bPK, der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds und den Ländern insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
- (3a)Absatz 3 a,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat der Gesundheit Österreich GmbH die vorgelegten Berichte mit dem bPK GH und dem verschlüsselten bPK AS in maschinenlesbarer Form insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die übermittelten Daten für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke in pseudonymisierter Form zu verarbeiten.
- (4)Absatz 4,Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Berichte einzuhalten.Die in Paragraph 4, Absatz 5, normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Berichte einzuhalten.
§ 5a DokuG
- (1)Absatz eins,Der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers hat im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 30c Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018)Der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers hat im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
- 1.Ziffer einsinnerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastruktur mittels des von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zur Verfügung gestellten Hardware Security Moduls (HSM) aus dem bPK GH-GD der Patientin/des Patienten ein nicht rückrechenbares Pseudonym zu generieren und zu verschlüsseln, wobei das bPK GH-GD einem Bereich zugeordnet ist, in dem der Dachverband nicht zur Vollziehung berufen ist,
- 2.Ziffer 2aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID zu bilden und
- 3.Ziffer 3die folgenden Daten für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 30. September des laufenden Jahres, für das dritte Quartal bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 31. März des folgenden Jahres an die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln:
- a)Litera aVerschlüsselte Pseudonyme der Patientinnen/Patienten gemäß Z 1,Verschlüsselte Pseudonyme der Patientinnen/Patienten gemäß Ziffer eins,,
- b)Litera bKrankenanstaltennummer,
- c)Litera cDatensatz-ID,
- d)Litera dverschlüsseltes bPK GH der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem der Dachverband nicht zur Vollziehung berufen ist,
- e)Litera everschlüsseltes bPK SV der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister nicht zur Vollziehung berufen ist,
- f)Litera fverschlüsseltes bPK AS der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister nicht zur Vollziehung berufen ist.
Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum. - (2)Absatz 2,Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Es ist sicherzustellen, dass der für die Generierung der Pseudonyme zu verwendende Algorithmus dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium und dem Dachverband nicht bekannt ist und an einer unabhängigen dritten Stelle sicher verwahrt wird.Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht. Es ist sicherzustellen, dass der für die Generierung der Pseudonyme zu verwendende Algorithmus dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium und dem Dachverband nicht bekannt ist und an einer unabhängigen dritten Stelle sicher verwahrt wird.
- (3)Absatz 3,Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband (datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen (Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen) (Anm. 1) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016, zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband (datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen (Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen) Anmerkung eins, ) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
- (4)Absatz 4,Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Abs. 3 ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums verwendet werden:Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Absatz 3, ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums verwendet werden:
- 1.Ziffer einsfür die Wiederherstellung der Konfiguration eines HSM im Störungsfall sowie
- 2.Ziffer 2für Konfigurationen zusätzlicher erforderlicher HSM (Erweiterungsfall).
Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren. - (5)Absatz 5,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO zu sorgen.Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO zu sorgen.
- (6)Absatz 6,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
- (7)Absatz 7,Die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden. Für die Durchführung der Audits gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsEin erstes Audit ist im Zuge der erstmaligen Konfiguration des HSM und weitere Audits sind regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.
- 2.Ziffer 2Die beim Dachverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.
- 3.Ziffer 3Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium.
- 4.Ziffer 4Der/Die externe Gutachter/Gutachterin darf vom verwendeten kryptografischen Schlüssel keine Kenntnis erlangen.
(_________
Anm. 1: Z 11 der DokuG-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 116/2025 lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt: § 5a Abs. 2 bis 4 [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 11, der DokuG-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2025, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt: Paragraph 5 a, Absatz 2 bis 4 [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
§ 5b DokuG
Träger der Sozialversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben dem Dachverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 5a erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 28. Februar des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum. Träger der Sozialversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben dem Dachverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 5 a, erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 28. Februar des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.
§ 5c DokuG
- (1)Absatz eins,Dem Dachverband und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
- (2)Absatz 2,Die in diesem Hauptstück genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
§ 6a DokuG
- (1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben den Landesgesundheitsfonds die Daten gemäß § 6 Abs. 3 einschließlich des Geburtsdatums zur Errechnung der Altersgruppen und einschließlich der Aufnahmezahl zum Zwecke der Erstellung der Datensatz-ID für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres und für die ersten drei Quartale bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 28. Februar des laufenden Jahres zu übermitteln. Die Unfallversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten haben zu den genannten Terminen für ihre Akutkrankenanstalten die Daten gemäß § 6 Abs. 3 an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermitteln, wobei die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz ID und das Geburtsdatum durch die entsprechende Altersgruppe zu ersetzen sind. Für die Zuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.. Für die Zuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben den Landesgesundheitsfonds die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, einschließlich des Geburtsdatums zur Errechnung der Altersgruppen und einschließlich der Aufnahmezahl zum Zwecke der Erstellung der Datensatz-ID für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres und für die ersten drei Quartale bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 28. Februar des laufenden Jahres zu übermitteln. Die Unfallversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten haben zu den genannten Terminen für ihre Akutkrankenanstalten die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium zu übermitteln, wobei die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz ID und das Geburtsdatum durch die entsprechende Altersgruppe zu ersetzen sind. Für die Zuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.. Für die Zuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.
- (2)Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten haben an den gemäß ÖSG designierten Expertisezentren für seltene Erkrankungen darüber hinaus spätestens ab 1. Jänner 2026 die Orpha-Kennnummern nach der Orphanet-Nomenklatur der seltenen Erkrankungen, in einer von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister herauszugebenden Fassung, zu erfassen.
- (3)Absatz 3,Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) mit Kassenverträgen mit der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen haben ab dem 1. Jänner 2026 den jeweiligen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Leistungsabrechnung die Daten gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen sowie die Sozialversicherungsnummer zu übermitteln, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat.Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) mit Kassenverträgen mit der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen haben ab dem 1. Jänner 2026 den jeweiligen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Leistungsabrechnung die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen sowie die Sozialversicherungsnummer zu übermitteln, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat.
- (4)Absatz 4,Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbständige Ambulatorien) ohne Kassenvertrag mit einem Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 haben ab dem 1. Jänner 2026 dem Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers im Wege einer vom Dachverband zur Verfügung gestellten SchnittstelleDie Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbständige Ambulatorien) ohne Kassenvertrag mit einem Krankenversicherungsträger gemäß Absatz 3, haben ab dem 1. Jänner 2026 dem Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers im Wege einer vom Dachverband zur Verfügung gestellten Schnittstelle
- 1.Ziffer einsfür den Fall, dass die Sozialversicherungsnummer der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer vorliegt, die Daten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. j und Z 2 bis 5,für den Fall, dass die Sozialversicherungsnummer der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer vorliegt, die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera j und Ziffer 2, bis 5,
- 2.Ziffer 2für den Fall, dass die Sozialversicherungsnummer der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer nicht vorliegt, die Daten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b bis e und Z 2 bis 5,für den Fall, dass die Sozialversicherungsnummer der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer nicht vorliegt, die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b bis e und Ziffer 2, bis 5,
betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen, einschließlich einer eindeutigen Laufnummer zum Zwecke der Erstellung der Datensatz-ID zu übermitteln, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat. Die Übermittlung für das erste Quartal hat bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu erfolgen. Die Übermittlung der Leistungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 hat auf Grundlage einer von der Leistungsbringerin/dem Leistungserbringer zu wählenden Honorarordnung eines Trägers einer gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen. Soweit keine Pflicht zur Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur gemäß § 49 Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, besteht, besteht auch keine Pflicht zur Übermittlung der Daten nach dieser Bestimmung.betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen, einschließlich einer eindeutigen Laufnummer zum Zwecke der Erstellung der Datensatz-ID zu übermitteln, wobei die Meldungen für die ersten beiden Quartale 2026 als Pilotbetrieb gelten und die vollumfängliche Datenmeldung ab dem dritten Quartal 2026 zu erfolgen hat. Die Übermittlung für das erste Quartal hat bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu erfolgen. Die Übermittlung der Leistungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, hat auf Grundlage einer von der Leistungsbringerin/dem Leistungserbringer zu wählenden Honorarordnung eines Trägers einer gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen. Soweit keine Pflicht zur Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur gemäß Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, besteht, besteht auch keine Pflicht zur Übermittlung der Daten nach dieser Bestimmung. - (5)Absatz 5,Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) mit einem Kassenvertrag oder zwei Kassenverträgen mit einem Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 melden nach Abs. 3, soweit es Patientinnen/Patienten betrifft, die mit einem Krankenversicherungsträger abgerechnet werden. Für alle anderen Patientinnen/Patienten hat die Meldung gemäß Abs. 4 zu erfolgen.Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) mit einem Kassenvertrag oder zwei Kassenverträgen mit einem Krankenversicherungsträger gemäß Absatz 3, melden nach Absatz 3,, soweit es Patientinnen/Patienten betrifft, die mit einem Krankenversicherungsträger abgerechnet werden. Für alle anderen Patientinnen/Patienten hat die Meldung gemäß Absatz 4, zu erfolgen.
- (6)Absatz 6,Soweit es Patientinnen/Patienten betrifft, die aufgrund eines Vertrages mit einer Krankenfürsorgeanstalt abgerechnet werden, melden die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) die Daten gemäß Abs. 3 im Wege der Abrechnung mit der Krankenfürsorgeanstalt, sofern sie die dafür vorgesehene Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, verwenden; ansonsten hat die Meldung gemäß Abs. 4 zu erfolgen.Soweit es Patientinnen/Patienten betrifft, die aufgrund eines Vertrages mit einer Krankenfürsorgeanstalt abgerechnet werden, melden die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien) die Daten gemäß Absatz 3, im Wege der Abrechnung mit der Krankenfürsorgeanstalt, sofern sie die dafür vorgesehene Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, verwenden; ansonsten hat die Meldung gemäß Absatz 4, zu erfolgen.
§ 6b DokuG
Die Landesgesundheitsfonds haben der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister:
- 1.Ziffer einsdie Daten gemäß § 6 Abs. 3 für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres sowiedie Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres sowie
- 2.Ziffer 2die von ihnen auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüften und allenfalls richtiggestellten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. Mai des laufenden Jahres
§ 6c DokuG
- (1)Absatz eins,Der Dachverband hat
- 1.Ziffer einsdie von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich auf Grundlage der Honorarordnungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dokumentierten medizinischen Leistungen auf einen von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister herausgegebenen Leistungskatalog überzuleiten,
- 2.Ziffer 2als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/ Bundesministers im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastrukturals Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/ Bundesministers im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastruktur
- a)Litera amittels des von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/ Bundesminister zur Verfügung gestellten Hardware Security Moduls (HSM) aus dem bPK GH-GD der Patientin/des Patienten ein nicht rückrechenbares Pseudonym sowie aus der eindeutigen Vertragspartnerkennung der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers aus dem extramuralen ambulanten Bereich mit Kassenvertrag ein nicht rückrechenbares Pseudonym,
- b)Litera bfür den extramuralen ambulanten Bereich aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Leistungserbringer-ID,
- c)Litera cfür den extramuralen ambulanten Bereich aus der laufenden Abrechnungs- bzw. Laufnummer durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID und
- d)Litera dfür den intramuralen ambulanten Bereich aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID
zu generieren und zu verschlüsseln. - 3.Ziffer 3Der Dachverband hat weiters als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers folgende Daten an die/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln:
- a)Litera averschlüsseltes bPK GH der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem der Dachverband nicht zur Vollziehung berufen ist,
- b)Litera bverschlüsseltes bPK SV der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister nicht zur Vollziehung berufen ist,
- c)Litera cverschlüsseltes bPK AS der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister nicht zur Vollziehung berufen ist,
- d)Litera dNummer des selbständigen Ambulatoriums, sofern es sich bei einem/einer Leistungserbringer/in um eine nicht-bettenführende Krankenanstalt handelt.
- 4.Ziffer 4Der Dachverband hat weiters zu jedem Kontakt einer Patientin/eines Patienten, der bei einer/einem ärztlicher/ärztlichem Leistungserbringerin/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich erfolgte, eine Diagnosendokumentation gemäß § 6 Abs. 1 an die/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln.Der Dachverband hat weiters zu jedem Kontakt einer Patientin/eines Patienten, der bei einer/einem ärztlicher/ärztlichem Leistungserbringerin/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich erfolgte, eine Diagnosendokumentation gemäß Paragraph 6, Absatz eins, an die/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für den extramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 31. Oktober des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. Jänner des folgenden Jahres, für das dritte Quartal bis 30. April des folgenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 31. Juli des folgenden Jahres zu übermitteln. Bei der Übermittlung der genannten Daten für den extramuralen ambulanten Bereich ohne Kassenvertrag fungiert der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für den intramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 30. September des laufenden Jahres, für das dritte Quartal bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Absatz eins, für den extramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 31. Oktober des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. Jänner des folgenden Jahres, für das dritte Quartal bis 30. April des folgenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 31. Juli des folgenden Jahres zu übermitteln. Bei der Übermittlung der genannten Daten für den extramuralen ambulanten Bereich ohne Kassenvertrag fungiert der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Absatz eins, für den intramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 30. September des laufenden Jahres, für das dritte Quartal bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.
- (3)Absatz 3,Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a besteht.Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, besteht.
- (4)Absatz 4,Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband (datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen (Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband (datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen (Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
- (5)Absatz 5,Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Abs. 4 ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums verwendet werden:Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Absatz 4, ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums verwendet werden:
- 1.Ziffer einsfür die Wiederherstellung der Konfiguration eines HSM im Störungsfall sowie
- 2.Ziffer 2für Konfigurationen zusätzlicher erforderlicher HSM (Erweiterungsfall).
Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren. - (6)Absatz 6,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 der DSGVO und die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 der DSGVO zu sorgen.Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, der DSGVO und die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32, der DSGVO zu sorgen.
- (7)Absatz 7,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
- (8)Absatz 8,Die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden. Für die Durchführung der Audits gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsEin erstes Audit ist im Zuge der erstmaligen Konfiguration des HSM und weitere Audits sind regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.
- 2.Ziffer 2Die beim Dachverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.
- 3.Ziffer 3Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium.
- 4.Ziffer 4Der/Die externe Gutachter/Gutachterin darf vom verwendeten kryptografischen Schlüssel keine Kenntnis erlangen.
§ 6d DokuG
Die Träger der Sozialversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten – letztere, sofern sie für die Abrechnung die Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, und für die weitere Datenübermittlung eine andere vom Dachverband zur Verfügung gestellte Schnittstelle verwenden – haben dem Dachverband die für die Meldung des Dachverbandes nach § 6c Abs. 2 erforderlichen von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten quartalsweise für das jeweilige zweitvorrangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Träger der Sozialversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten – letztere, sofern sie für die Abrechnung die Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, und für die weitere Datenübermittlung eine andere vom Dachverband zur Verfügung gestellte Schnittstelle verwenden – haben dem Dachverband die für die Meldung des Dachverbandes nach Paragraph 6 c, Absatz 2, erforderlichen von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten quartalsweise für das jeweilige zweitvorrangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen.
§ 6e DokuG
- (1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß § 6 Abs. 3 mit dem verschlüsselten bPK SV aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK AS dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß Paragraph 6, Absatz 3, mit dem verschlüsselten bPK SV aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK AS dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
- (2)Absatz 2,Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß § 6 Abs. 3 ergänzt um eine nicht rückrechenbare Patienten-/Patientinnen-ID ohne Pseudonyme und ohne bPK der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds und den Ländern insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ergänzt um eine nicht rückrechenbare Patienten-/Patientinnen-ID ohne Pseudonyme und ohne bPK der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds und den Ländern insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
- (2a)Absatz 2 a,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat der Gesundheit Österreich GmbH Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß § 6 Abs. 3 mit dem bPK GH sowie dem verschlüsselten bPK AS in maschinenlesbarer Form insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die übermittelten Daten für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke in pseudonymisierter Form zu verarbeiten.Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat der Gesundheit Österreich GmbH Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß Paragraph 6, Absatz 3, mit dem bPK GH sowie dem verschlüsselten bPK AS in maschinenlesbarer Form insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die übermittelten Daten für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke in pseudonymisierter Form zu verarbeiten.
- (3)Absatz 3,Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem einzuhalten.Die in Paragraph 4, Absatz 5, normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem einzuhalten.
§ 6f DokuG
- (1)Absatz eins,Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in § 6c Abs. 1 Z 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.
- (2)Absatz 2,Die in § 6 Abs. 3 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.Die in Paragraph 6, Absatz 3, genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
§ 6g DokuG
Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
- 1.Ziffer einsüber die Art der vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
- 1a.Ziffer eins aüber die Gliederung der Merkmale der in § 6 Abs. 3 genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,über die Gliederung der Merkmale der in Paragraph 6, Absatz 3, genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Patientinnen/Patienten und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Leistungserbringer-ID aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
- 4.Ziffer 4hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer und
- 5.Ziffer 5hinsichtlich der Bildung der im § 6e genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-IDhinsichtlich der Bildung der im Paragraph 6 e, genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID
zu erlassen.
§ 8 DokuG
- (1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 fallen, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen, jährlich zu erfassen und der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen entsprechenden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 2 Abs. 1 des Hauptstückes A in maschinenlesbarer Form vorzulegen.Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 7, fallen, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen, jährlich zu erfassen und der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bis 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen entsprechenden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Hauptstückes A in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
- (2)Absatz 2,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden und zu meldenden Statistikdaten sowie über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.
§ 8a DokuG
Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat die vorgelegten Berichte gemäß §§ 7 und 8 der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat die vorgelegten Berichte gemäß Paragraphen 7 und 8 der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
§ 9a DokuG
- (1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister Folgendes zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsInformationen zur Todesursache und das Datum des Todes einer verstorbenen Person aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ geführten Todesursachenstatistik,
- 2.Ziffer 2verschlüsseltes bPK GH der verstorbenen Person, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht zur Vollziehung berufen ist.
- (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Absatz eins, für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.
§ 12 DokuG
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die §§ 2 und 3, § 5 Abs. 1, die §§ 7 und 8 sowie der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind erstmals auf die für das Jahr 2004 im Jahr 2005 an den Bundesminister für Gesundheit zu legenden Berichte anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 über das Jahr 2003 und auf die im Jahr 2004 gemäß § 3 Abs. 2 zu legenden Berichte sind die §§ 2 und 3, § 5 Abs. 1, die §§ 7 und 8 sowie der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 anzuwenden.Die Paragraphen 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, die Paragraphen 7 und 8 sowie der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind erstmals auf die für das Jahr 2004 im Jahr 2005 an den Bundesminister für Gesundheit zu legenden Berichte anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 über das Jahr 2003 und auf die im Jahr 2004 gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu legenden Berichte sind die Paragraphen 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, die Paragraphen 7 und 8 sowie der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Die §§ 2, 3, 5, 7, 8a und 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Bis zur Einrichtung von Landesgesundheitsfonds durch die Länder nehmen die Landesfonds die Aufgaben und Funktionen der Landesgesundheitsfonds wahr.Die Paragraphen 2, 3, 5, 7, 8 a und 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Bis zur Einrichtung von Landesgesundheitsfonds durch die Länder nehmen die Landesfonds die Aufgaben und Funktionen der Landesgesundheitsfonds wahr.
- (4)Absatz 4,Die §§ 6 bis 6g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden.Die Paragraphen 6 bis 6 g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 4 sind die §§ 6 bis 6g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden.Abweichend von Absatz 4, sind die Paragraphen 6 bis 6 g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden.
- (6)Absatz 6,Die §§ 1 bis 4 sowie 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 sind erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden.Die Paragraphen eins bis 4 sowie 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, sind erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden.
- (7)Absatz 7,Die § 1, § 1a Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 5, § 5a, § 5b, § 6 Abs. 4, § 6a, § 6b, § 6c, § 6d, § 6g Z 2 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden.Die Paragraph eins,, Paragraph eins a, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins bis 4, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 5,, Paragraph 5 a,, Paragraph 5 b,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b,, Paragraph 6 c,, Paragraph 6 d,, Paragraph 6 g, Ziffer 2 und Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden.
- (8)Absatz 8,Die § 4 Abs. 2, 3 und 5, § 5a Abs. 1, 3 und 5, § 5c Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, § 6c Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6f Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 5 a, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 6 c, Absatz eins, 4 und 6 sowie Paragraph 6 f, Absatz eins, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (9)Absatz 9,Die §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5, 5 Abs. 2, 5a Abs. 1, 2, 4 und Abs. 7 Z 2, 5b, 5c Abs. 1, 6 Abs. 4, 6c Abs. 1, 2, 5 und Abs. 8 Z 2, 6d, 6e, 6f Abs. 1, 6g Z 1 und 2 sowie 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 5, Absatz 2, 5 a, Absatz eins, 2, 4 und Absatz 7, Ziffer 2, 5 b, 5 c, Absatz eins, 6, Absatz 4, 6 c, Absatz eins, 2, 5 und Absatz 8, Ziffer 2, 6 d, 6 e, 6 f, Absatz eins, 6 g, Ziffer eins und 2 sowie 8a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- (10)Absatz 10,Die § 1a Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4, Abs. 3 bis 5, § 5, § 5a Abs. 1, § 5b, § 6, ausgenommen Abs. 3 Z 5, § 6a, § 6b, ausgenommen Abs. 1 Z 4, § 6c Abs. 1 und 2, § 6e und § 6g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraph eins a, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 5 b,, Paragraph 6,, ausgenommen Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 6 c, Absatz eins und 2, Paragraph 6 e und Paragraph 6 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- (11)Absatz 11,§ 6 Abs. 3 Z 5 und § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
- (12)Absatz 12,§ 5a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis Abs. 4 sowie Abs. 7, § 6 Abs. 3 Z 1 lit. g und Z 2 lit. h, § 6c Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 8 treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft.Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 bis Absatz 4, sowie Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g und Ziffer 2, Litera h,, Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 8, treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft.
- (13)Absatz 13,Der Kurztitel, die Abkürzung sowie § 1a Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3a, § 5a Abs. 1 bis 4, Abs. 7 Z 3, § 5b, § 5c Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und 4, Bezeichnung des § 6a, § 6a Abs. 1 und 3 bis 6, § 6b Z 1 und 2, § 6c Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und Z 3, Abs. 2, 3 und 5, Abs. 8 Z 3, § 6d, § 6e Abs. 2a, § 6f, § 6g Z 1 und 1a, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 12 Abs. 11 und 12 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Der Kurztitel, die Abkürzung sowie Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, und 2, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 5, Absatz 3 a,, Paragraph 5 a, Absatz eins bis 4, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 5 b,, Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 3 und 4, Bezeichnung des Paragraph 6 a,, Paragraph 6 a, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 6 b, Ziffer eins und 2, Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Absatz 2, 3 und 5, Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 6 d,, Paragraph 6 e, Absatz 2 a,, Paragraph 6 f,, Paragraph 6 g, Ziffer eins und eins a, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 8 a,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 11 und 12 sowie Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
§ 13 DokuG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister betraut.