§ 9a DokuG

Gesundheitsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister Folgendes zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsInformationen zur Todesursache zuund das Datum des Todes einer verstorbenen Person aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ geführten Todesursachenstatistik,
    2. 2.Ziffer 2verschlüsseltes bPK GH der verstorbenen Person, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht zur Vollziehung berufen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Absatz eins, für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.
  3. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Absatz eins, für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister Folgendes zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsInformationen zur Todesursache zuund das Datum des Todes einer verstorbenen Person aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ geführten Todesursachenstatistik,
    2. 2.Ziffer 2verschlüsseltes bPK GH der verstorbenen Person, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht zur Vollziehung berufen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Absatz eins, für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.
  3. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Absatz eins, für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Datum des Todes maßgeblich.

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